Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 37/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 1005 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Für die im Grundbuch des Amtsgerichts Tirschenreuth und im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth eingetragenen Grundstücke der Antragstellerin ist in der jeweiligen Abteilung III eine Briefgrundschuld über DM.23900,-- zugunsten der Bausparkasse eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 27.3.2002 stellte die Antragstellerin den Antrag, den für die Grundschuld erteilten Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären. Sie erklärte, der Grundschuldbrief sei abhanden gekommen und trotz nachhaltiger Suche nicht aufzufinden. Sie versicherte, dass das Grundpfandrecht nicht an einen anderen Gläubiger abgetreten worden sei. Der beurkundende Notar übersandte eine beglaubigte Abschrift der notariellen Erklärung der Antragstellerin an das Bayerische Oberste Landesgericht und beantragte, das für das Aufgebotsverfahren örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, da die belasteten Grundstücke in zwei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, nämlich Bamberg und Nürnberg, liegen.
II.
Zu bestimmen war das Amtsgericht Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, da die in Betracht kommenden Amtsgerichte Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, und Bayreuth zu verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken (Nürnberg und Bamberg) gehören.
2. Für das Aufgebotsverfahren ist, wenn die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt ist, das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig (§ 1005 Abs. 2 ZPO). Da die belasteten Grundstücke in den Bezirken der Amtsgerichte Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, und Bayreuth liegen, ist an sich jedes der beiden Amtsgerichte zur Entscheidung über die Kraftloserklärung berufen, soweit die Urkunde die in den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken belegenen Grundstücke betrifft. In einem solchen Fall ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes als ein Rechtsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen und die Vorschrift sinngemäß anzuwenden (RGZ 45, 389; BayObLG Rpfleger 1977, 448; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 19; Zöller/Geimer § 1005 Rn. 2).
3. Da die Antragstellerin im Bezirk des Amtsgerichts Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) hat und in diesem Bezirk auch der Hauptteil der haftenden Grundstücke liegt, erscheint es angebracht, das Amtsgericht Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, als nach § 1005 Abs. 2 ZPO zuständiges Gericht zu bestimmen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.